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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Hat der Bf sein Anbringen nicht an die zuständige Behörde gerichtet, kann diese Behörde frühestens von dem Zeitpunkt an als angerufen gelten, ab dem das zur zuständigen Entscheidung an sie weitergeleitete Anbringen bei ihr einlangte (Hinweis E 23.1.1968, 1613/66, VwSlg 7277 A/1968).
Schlagworte
Binnen 6 MonatenWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120114.X02Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017