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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Eine Ausdehnung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages (hier: auf Bemessung der Verwendungszulage im Höchstausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) erst in der Säumnisbeschwerde an den VwGH kann nicht berücksichtigt werden, da in diesem erweiterten Umfang eine Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht eingetreten sein kann.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120221.X03Im RIS seit
16.11.2000