RS Vwgh 1990/6/6 89/12/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Eine Ausdehnung des im Verwaltungsverfahren gestellten Antrages (hier: auf Bemessung der Verwendungszulage im Höchstausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) erst in der Säumnisbeschwerde an den VwGH kann nicht berücksichtigt werden, da in diesem erweiterten Umfang eine Säumnis der Verwaltungsbehörden nicht eingetreten sein kann.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Säumnisbeschwerde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989120221.X03

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten