RS Vwgh 1990/6/6 89/13/0262

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Veröffentlicht am 06.06.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0263 89/13/0264 Besprechung in: AnwBl 1990/11, 635; ÖStZB 1991, 133;

Rechtssatz

Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130262.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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