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L81003 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
LRG NÖ 1986 §15 Abs1;Rechtssatz
Die Umschreibung der Tatzeit (bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 2 Z 6 LRG NÖ) ...bis Anfang September 1988 über einen längeren Zeitraum... ist nicht gesetzmäßig. Eine solche Umschreibung läßt nämlich die Frage des Beginnes der strafbaren Handlungen völlig offen, so daß auch die Frage einer allfälligen Verfolgungsverjährung nicht beantwortet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180013.X02Im RIS seit
07.06.1990