RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1990
beobachten
merken

Index

L81003 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LRG NÖ 1986 §15 Abs1;
LRG NÖ 1986 §24 Abs2 Z6;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Umschreibung der Tatzeit (bei einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 2 Z 6 LRG NÖ) ...bis Anfang September 1988 über einen längeren Zeitraum... ist nicht gesetzmäßig. Eine solche Umschreibung läßt nämlich die Frage des Beginnes der strafbaren Handlungen völlig offen, so daß auch die Frage einer allfälligen Verfolgungsverjährung nicht beantwortet werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180013.X02

Im RIS seit

07.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten