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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3;Rechtssatz
Bezieht der Bestrafte eine monatliche Notstandsunterstützung von S 5.340,-- und hat er eine monatliche Zahlungsverpflichtung von S 3.700,-- zu tragen, dann geht die Beh mit Recht davon aus, daß sich der Bestrafte nicht nur in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten befindet und daher nicht in der Lage ist, eine Geldstrafe in der Höhe von S 69.500,-- zuzüglich Verfahrenskosten von S 6.950,-- sowie Barauslagen von S 1.539,80) in Teilbeträgen zu entrichten (hier hat der Bestrafte um die Bewilligung einer Teilzahlung von S 1.000,-- im Monat angesucht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180036.X02Im RIS seit
07.06.1990Zuletzt aktualisiert am
18.05.2009