RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0036

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Bezieht der Bestrafte eine monatliche Notstandsunterstützung von S 5.340,-- und hat er eine monatliche Zahlungsverpflichtung von S 3.700,-- zu tragen, dann geht die Beh mit Recht davon aus, daß sich der Bestrafte nicht nur in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten befindet und daher nicht in der Lage ist, eine Geldstrafe in der Höhe von S 69.500,-- zuzüglich Verfahrenskosten von S 6.950,-- sowie Barauslagen von S 1.539,80) in Teilbeträgen zu entrichten (hier hat der Bestrafte um die Bewilligung einer Teilzahlung von S 1.000,-- im Monat angesucht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180036.X02

Im RIS seit

07.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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