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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ein in einem Ablehnungsantrag enthaltener Hinweis auf die entschiedene Sache in 88/11/0066-32 stellt keine Glaubhaftmachung iSd § 31 Abs 2 VwGG dar, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern - auch nach Ansicht des Einschreiters sich aus der von ihm zitierten Textpassage eine Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, oder Abhängigkeit der abgelehnten Mitglieder des VwGH ergeben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180104.X01Im RIS seit
07.06.1990