RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0104

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Rechtssatz

Ein in einem Ablehnungsantrag enthaltener Hinweis auf die entschiedene Sache in 88/11/0066-32 stellt keine Glaubhaftmachung iSd § 31 Abs 2 VwGG dar, weil aus dem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern - auch nach Ansicht des Einschreiters sich aus der von ihm zitierten Textpassage eine Voreingenommenheit, Gesetzlosigkeit, Parteilichkeit, Subjektivität, Unsachlichkeit, oder Abhängigkeit der abgelehnten Mitglieder des VwGH ergeben könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180104.X01

Im RIS seit

07.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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