Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0074 E 8. Juli 1988 RS 4Stammrechtssatz
Ein abstraktes Recht auf Gegenüberstellung von Personen, seien es Beschuldigten oder Zeugen, die einander widersprechende Aussagen gemacht haben, besteht im Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E 8.5.1987, 85/18/0257).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Beweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180023.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009