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L81003 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im HeizölNorm
LRG NÖ 1986 §15 Abs1;Rechtssatz
Die allgemeine Wendung, das Verbrennen sei unter Verantwortung des Besch erfolgt, genügt nicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 15 Abs 1 iVm § 24 Abs 2 Z 6 LRG NÖ, da es sich beim Besch um eine natürliche Person und um keine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, so daß die Bestimmungen des § 9 VStG unanwendbar sind. Eine natürliche Person kann den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung aber nur entweder als unmittelbarer Täter oder in der Begehungsform der Anstifung oder der Beihilfe begehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180013.X01Im RIS seit
07.06.1990