RS Vwgh 1990/6/7 90/18/0013

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Veröffentlicht am 07.06.1990
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L81003 Immission Luftreinhaltung Schwefelgehalt im Heizöl
Smogalarm Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LRG NÖ 1986 §15 Abs1;
LRG NÖ 1986 §24 Abs2 Z6;
VStG §44a lita;
VStG §7;
VStG §9;

Rechtssatz

Die allgemeine Wendung, das Verbrennen sei unter Verantwortung des Besch erfolgt, genügt nicht zur Herstellung des Tatbestandes des § 15 Abs 1 iVm § 24 Abs 2 Z 6 LRG NÖ, da es sich beim Besch um eine natürliche Person und um keine juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, so daß die Bestimmungen des § 9 VStG unanwendbar sind. Eine natürliche Person kann den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung aber nur entweder als unmittelbarer Täter oder in der Begehungsform der Anstifung oder der Beihilfe begehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180013.X01

Im RIS seit

07.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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