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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 90/03/0017Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/05/08 AW 90/10/0022 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes - Die Behörde kann auf Ansuchen bei Vorliegen triftiger Gründe die Entrichtung einer Geldstrafe in Teilzahlungen gestatten (§ 54 b Abs 3 VStG); überdies dürfen Geldstrafen gemäß § 14 VStG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der notdürftige Unterhalt des Verurteilten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, gefährdet wird (Hinweis B 19.4.1989, AW 89/18/0010). Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990030016.A01Im RIS seit
12.06.2001