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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Eine lallende Aussprache und Schwanken beim Gehen stellt neben Alkoholgeruch der Atemluft ein Verhalten dar, das auf das Straßenaufsichtgsorgan den subjektiven Eindruck machen kann, der Lenker befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 76 Abs 1 KFG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110253.X03Im RIS seit
19.03.2001