RS Vwgh 1990/6/12 89/11/0253

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Eine lallende Aussprache und Schwanken beim Gehen stellt neben Alkoholgeruch der Atemluft ein Verhalten dar, das auf das Straßenaufsichtgsorgan den subjektiven Eindruck machen kann, der Lenker befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 76 Abs 1 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110253.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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