RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0186

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Kostenvorauszahlungsauftrag kann auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen; dann müssen sich aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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