Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 7Stammrechtssatz
Der Kostenvorauszahlungsauftrag kann auch vor Anordnung der Ersatzvornahme ergehen; dann müssen sich aus der Begründung schon wegen einer nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; eine Bindung für die Ersatzvornahme tritt dadurch jedoch nicht ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X03Im RIS seit
03.04.2001