RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0186

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187

Rechtssatz

Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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