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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187Rechtssatz
Ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluß der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete anzusehen, und zwar in dem Sinne, daß ihnen zur gesamten Hand die Kosten der Vollstreckung zur Last fallen (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X01Im RIS seit
03.04.2001