RS Vwgh 1990/6/12 89/11/0297

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Die vorläufige Abnahme des Führerscheines in der Wohnung des Lenkers war berechtigt, weil der einschreitende Gendarmeriebeamte auf Grund seines Wissensstandes, daß der Lenker berufsmäßig um 6,00 Uhr Früh regelmäßig einen Schulbus lenkt, und des hohen Ausmaßes der beim Lenker festgestellten Alkoholisierung davon ausgehen konnte, es bestehe die begründete Besorgnis, er werde in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kfz in Betrieb nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110297.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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