Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Die vorläufige Abnahme des Führerscheines in der Wohnung des Lenkers war berechtigt, weil der einschreitende Gendarmeriebeamte auf Grund seines Wissensstandes, daß der Lenker berufsmäßig um 6,00 Uhr Früh regelmäßig einen Schulbus lenkt, und des hohen Ausmaßes der beim Lenker festgestellten Alkoholisierung davon ausgehen konnte, es bestehe die begründete Besorgnis, er werde in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Kfz in Betrieb nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110297.X02Im RIS seit
19.03.2001