RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0186

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0035 E VS 6. Juni 1989 VwSlg 12942 A/1989 RS 9

Stammrechtssatz

Der Zeitpunkt der notwendigerweise erst nach Abschluß der Ersatzvornahme ergehenden Bescheides über die Abrechnung und die Vorschreibung der Kosten ist für die Frage, wer Zahlungspflichtiger ist, ohne Bedeutung (Hinweis E 28.4.1954, VwSlg 3390 A/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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