RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0245

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Bgld 1969 §93 Abs2;
BauO Bgld 1969 §94 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar wird in dem von ihm geltend gemachten Recht auf eine meritorische Entscheidung über seine während des Bauverfahrens erhobenen Einwendungen nicht verletzt, wenn iSd die Aufhebung des Berufungsbescheides tragenden Begründung des Bescheides der Aufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren davon auszugehen ist, daß überhaupt noch keine bescheidmäßige Erledigung des Bauansuchens vorliegt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050245.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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