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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Nachbar wird in dem von ihm geltend gemachten Recht auf eine meritorische Entscheidung über seine während des Bauverfahrens erhobenen Einwendungen nicht verletzt, wenn iSd die Aufhebung des Berufungsbescheides tragenden Begründung des Bescheides der Aufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren davon auszugehen ist, daß überhaupt noch keine bescheidmäßige Erledigung des Bauansuchens vorliegt.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung)Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050245.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.04.2010