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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §138 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 434;Rechtssatz
§ 138 Abs 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken kann (Hinweis Stoll, BAO Handbuch S 331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140173.X01Im RIS seit
12.06.1990