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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;Rechtssatz
Durch § 9 Abs 1 ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden, begründet, wie auch durch § 36 Abs 2 WehrG 1978 kein entsprechendes Recht des Wehrpflichtigen entsteht. Daher fehlt sowohl den behaupteten Begründungsmängeln betreffend die Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen als auch der behaupteten Nichteignung zu bestimmten Tätigkeiten die Relevanz iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110218.X01Im RIS seit
12.06.1990