RS Vwgh 1990/6/12 89/11/0218

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1978 §36 Abs2;
ZDG 1986 §9 Abs1;

Rechtssatz

Durch § 9 Abs 1 ZDG wird kein subjektives Recht des Zivildienstpflichtigen, zu einer bestimmten Dienstleistung (nicht) verpflichtet zu werden, begründet, wie auch durch § 36 Abs 2 WehrG 1978 kein entsprechendes Recht des Wehrpflichtigen entsteht. Daher fehlt sowohl den behaupteten Begründungsmängeln betreffend die Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen als auch der behaupteten Nichteignung zu bestimmten Tätigkeiten die Relevanz iSd § 42 Abs 2 Z 3 VwGG.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110218.X01

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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