RS Vwgh 1990/6/12 89/05/0186

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/05/0187

Rechtssatz

Das Schonungsprinzip des § 2 Abs 1 VVG verwehrt es der Vollstreckungsbehörde, bei der Durchführung der Abtragung eines Gebäudes im Wege der Ersatzvornahme dieses Gebäude ohne Rücksicht auf darin befindliche Personen oder Fahrnisse zu zerstören. Zur Wahrung dieser Rücksichten ist es daher auch erforderlich, die in in einem abzutragenden Gebäude befindlichen Fahrnisse wegzuschaffen, sodaß sie durch die Zerstörung des Gebäudes nicht unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Kosten der Räumung von Fahrnissen stellen daher beim Abbruch von Gebäuden anfallende Kosten der Ersatzvornahme dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050186.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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