RS Vwgh 1990/6/12 90/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1990/01/30 89/18/0008 3

Stammrechtssatz

§ 44a lit b VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde. Nach dem Wortlaut des § 44a VStG kommt es weder bei der Umschreibung der Tat nach § 44a lit a VStG noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach § 44a lit b VStG auf jene Vorschr an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung

des § 44a lit b VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a lit a VStG zu subsumieren ist, ohne, daß es der Zitierung der Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedarf. § 9 VStG ist aber nicht einmal jene Vorschr, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X04

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten