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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme ist es entscheidend, ob die Sicherheitsorgane situationsbedingt aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person den Eindruck haben konnten, sie befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der ihre Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließt, und daß sie Grund zur Befürchtung haben mußten, sie werde in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen - ex post betrachtet - objektiv vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110253.X02Im RIS seit
19.03.2001