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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht wurde der ASt mit Bescheid der Zivilidienstkommission rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (Hinweis B 12.9.1989, 88/11/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110289.X01Im RIS seit
12.06.1990