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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1Stammrechtssatz
Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X01Im RIS seit
11.05.2001