RS Vwgh 1990/6/12 90/05/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3593/80 E 5. Juli 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes darf der Täter nur wegen Begehung EINER Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt werden und darf auch nur eine Strafe verhängt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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