RS Vwgh 1990/6/12 90/11/0020

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/03 89/11/0281 1

Stammrechtssatz

Ist eine Einberufung nach § 37 Abs 7 WehrG für den Wehrpflichtigen unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110020.X01

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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