RS Vwgh 1990/6/12 89/14/0085

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 389;

Rechtssatz

Einschreiter ist (von den im E eines VS vom 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985 genannten besonderen Fällen der Einbringung von Anbringen durch eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einen Winkelschreiber abgesehen), wer das Anbringen bei der Beh stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Beh gegenüber tätig wird (Hinweis E 9.9.1981, 81/03/0065, VwSlg 10523 A/1981, E 20.2.1990, 89/05/0226)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140085.X01

Im RIS seit

12.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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