RS Vwgh 1990/6/12 90/05/0007

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Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litb;
BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litc;
BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litg;
BauRallg;
VStG §22;

Rechtssatz

Erfolgte die Baueinstellung infolge Fehlens einer Baubewilligung nicht etwa wegen der Verwendung nicht

entsprechender Baustoffe oder Bauteile, so wurde durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 21.10.1982, 82/06/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X03

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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