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L82000 BauordnungNorm
BauO Krnt 1969 §45 Abs1 litb;Rechtssatz
Erfolgte die Baueinstellung infolge Fehlens einer Baubewilligung nicht etwa wegen der Verwendung nicht
entsprechender Baustoffe oder Bauteile, so wurde durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung dasselbe Rechtsgut verletzt (Hinweis E 21.10.1982, 82/06/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X03Im RIS seit
11.05.2001