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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Entscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demnach obliegt es der Beh, in der Begründung ihres Bescheides die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und Erwägungen inswoeit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Zumessungsaktes erforderlich ist (Hinweis E VS 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X07Im RIS seit
11.05.2001