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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÖkostromG 2002 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und. Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der S AG in Salzburg, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in 40020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 19. September 2007, Zl. BMWA- 555.300/0205-IV/5/2007, betreffend vorläufige Festsetzung des Unterstützungstarifes nach dem Ökostromgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Unterstützung gemäß § 13 ÖkostromG für die FHKW Anlagen Salzburg Nord und Salzburg Mitte für das Jahr 2007 vorläufig fest.
Ausdrücklich wurde im Spruch dieses Bescheides festgehalten:
"Die endgültige Feststellung des Unterstützungstarifes erfolgt durch gesonderten Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nach Ablauf der Abrechnungsperiode."
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Festsetzung des von der Energie-Control GmbH abzugeltenden Mehraufwandes für den Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gemäß § 13 Abs 1 und 7 Ökostromgesetz hinsichtlich ihrer Anlage HKW Salzburg Mitte verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 5. September 2008, BMWA-555.300/0055-IV/5/2008, wurde nunmehr für die FHKW Anlagen Salzburg Mitte und Salzburg Nord der Beschwerdeführerin eine Unterstützung für das Jahr 2007 in der Höhe von insgesamt EUR 2,511.685,48 bzw. EUR 4,263.677,23 zugesprochen.
Daraufhin richtete der Verwaltungsgerichtshof an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob sie sich durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 2008 klaglos gestellt erachte.
Die Beschwerdeführerin erstattete keine Äußerung.
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 11. August 2005, Zl. 2004/02/0394). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Der vorliegende Fall gleicht nun in allen entscheidungswesentlichen Punkten (Zuerkennung eines vorläufigen Unterstützungstarifes für 2007 in einer bestimmten Höhe durch den angefochtenen Bescheid, nachfolgende bescheidmäßige endgültige Festsetzung des Unterstützungstarifes für denselben Zeitraum) demjenigen, der dem hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, zu Grunde lag.
Auf die Begründung dieses Beschlusses, auch hinsichtlich seines Kostenausspruches, wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Wien, am 28. Oktober 2008
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007050263.X00Im RIS seit
10.12.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009