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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes mit Y-Straße, auf Höhe des Z-Hofes ist, auch wenn es sich beim Z-Hof um ein größeres Areal handelt, ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bfr angelasteten, im Fahren gesetzten Tat (Geschwindigkeitsüberschreitung) mit einem
bestimmten Ort hergestellt, sodaß der Tatort iSd § 44 a lit a VStG unverwechselbar feststeht (Hinweis E 21.6.1989, 87/03/0273).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018