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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der Straßenverkehrsordnung - Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist darin, daß der Bf die über ihn verhängte Geldstrafe zunächst bezahlen, im Falle des Erfolges der Beschwerde aber wieder zurückerhalten müßte, nicht gelegen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990020014.A01Im RIS seit
12.06.2001