RS Vwgh 1990/6/13 89/03/0103

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;

Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft eines Besch kann nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 KFG ermittelt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030103.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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