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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde als wesentliches Element der als erwiesen angenommenen Tat gem § 20 Abs 2 StVO die Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gem § 99 Abs 2 lit c angeführt. Die bel Beh folgte in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dem Vorwurf nach § 99 Abs 2 lit c StVO, unterließ es aber, im Spruch des angefochtenen Bescheides vorzusehen, daß im Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses die zitierten Worte iSd §99 Abs 2 lit c zu entfallen hätten und als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 20 Abs 2 StVO anzuführen sei und das Zitat iVm § 99 Abs 2 lit c StVO zu entfallen habe. Mangels einer derartigen Anordnung im Spruch des angefochtenen
Bescheides besteht zwischen diesem Spruch und der Begründung ein Widerspruch, der den angefochtenen Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030218.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
26.05.2009