RS Vwgh 1990/6/13 89/03/0291

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ändert die Person, die das Fahrzeug gelenkt hat, ihren Wohnsitz (Aufenthalt), so bedarf es einer Prüfung, ob den Zulassungsbesitzer ein Verschulden (iSd § 5 Abs 1 VStG) trifft, wenn ihm die neue Adresse der Person zum Zeitpunkt des Auskunfsverlangens nicht oder nicht vollständig bekannt ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030291.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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