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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ändert die Person, die das Fahrzeug gelenkt hat, ihren Wohnsitz (Aufenthalt), so bedarf es einer Prüfung, ob den Zulassungsbesitzer ein Verschulden (iSd § 5 Abs 1 VStG) trifft, wenn ihm die neue Adresse der Person zum Zeitpunkt des Auskunfsverlangens nicht oder nicht vollständig bekannt ist.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030291.X01Im RIS seit
19.03.2001