RS Vwgh 1990/6/13 89/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a idF 1986/105;

Rechtssatz

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist auch nach der

13. StVO Nov BGBl 1986/105 mit einem Gerät, das nicht den Alkoholgehalt der Atemluft mißt, sondern lediglich der Feststellung dient, ob ein begründeter Verdacht einer Alkoholisierung vorliegt, zulässig (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030052.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten