RS Vwgh 1990/6/13 90/03/0129

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Veröffentlicht am 13.06.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0161 1

Stammrechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 7 lit a StVO (arg: oder) ergibt sich, daß nicht nur die Durchführung einer Blutabnahme bei vorgeführten Personen angesprochen ist, sondern ein im öff Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeidirektion tätiger Arzt eine Blutabnahme auch dann vorzunehmen hat, wenn sich eine der in lit a bis lit c des § 5 Abs 7 StVO genannten Personen von sich aus zu einem solchen Arzt begibt und eine Blutabnahme verlangt.

Schlagworte

Alkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeAlkotest StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030129.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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