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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0161 1Stammrechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs 7 lit a StVO (arg: oder) ergibt sich, daß nicht nur die Durchführung einer Blutabnahme bei vorgeführten Personen angesprochen ist, sondern ein im öff Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeidirektion tätiger Arzt eine Blutabnahme auch dann vorzunehmen hat, wenn sich eine der in lit a bis lit c des § 5 Abs 7 StVO genannten Personen von sich aus zu einem solchen Arzt begibt und eine Blutabnahme verlangt.
Schlagworte
Alkotest WahlrechtFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeAlkotest StraßenaufsichtsorganFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030129.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009