RS Vwgh 1990/6/13 89/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1990
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;

Rechtssatz

Hat der Kfz-Lenker, als er vom Polizeibeamten angehalten wurde, Alkoholisierungssymptome aufgewiesen, war der Polizeibeamte berechtigt, den Lenker aufzufordern, den Alkotest durchzuführen und, da dieser den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibeh tätigen Arzt vorführen zu lassen. Daß der Lenker nicht (mehr) beabsichtigte, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, ist bei diesem Sachverhalt rechtlich ohne Belang.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkotest Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030052.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten