RS Vwgh 1990/6/16 89/08/0156

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Veröffentlicht am 16.06.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Art10;

Rechtssatz

Eine vorbehaltslos und regelmäßig als Bestandteil des Normallohns gezahlte Wegzeitvergütung ist jedenfalls auch durch den engen Verdienst - bzw Arbeitsbegriff des Art 10 des Kollektivvertrages für die eisenverarbeitende und metallverarbeitende Industrie gedeckt (Hinweis E 24.11.1988, 88/08/0230). Von einer vorbehaltslos und regelmäßig als Bestandteil des Normallohns gezahlten Wegzeitvergütung kann aber schon dann nicht gesprochen werden, wenn die gegenständlichen Wegzeitvergütungen nur jenen Dienstnehmern gewährt wurden, die einen Fahrtkostenzuschuß erhielten und nur für jene Tage, an denen sie tatsächlich im Betrieb anwesend waren.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080156.X02

Im RIS seit

16.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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