RS Vwgh 1990/6/16 89/08/0156

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Veröffentlicht am 16.06.1990
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Industrie Art10;

Rechtssatz

Unter dem in Art 10 Kollektivvertrag für die eisenverarbeitende und metallverarbeitende Industrie gebrauchten Begriff des Arbeitslohnes ist nur das Entgelt für die innerhalb der Normalarbeitszeit erbrachte Arbeit zu verstehen. Vergütungen für außerhalb der Normalarbeitszeit auf dem Weg zur ständigen Arbeitsstätte verbrachte Zeit können daher nicht dem Begriff des Arbeitslohnes unterstellt werden, und zwar unabhängig davon, ob solche an tatsächliche Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit anknüpfenden Vergütungen unmittelbar auf dem Kollektivvertrag oder auf einer sonstigen Vereinbarung auf betrieblicher oder einzelvertraglicher Ebene beruhen (Hinweis E 27.3.1990, 88/08/0237). Da die genannten Vergütungen auch im Zulagenkatalog des Art 10 des Kollektivvertrages nicht genannt sind, kommt auch eine Einbeziehung in den Verdienstbegriff nicht in Frage.

Schlagworte

Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080156.X01

Im RIS seit

16.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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