RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Schriftstücke sind bei sonstiger Unwirksamkeit des Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter zuzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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