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L65000 Jagd WildNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/26 90/19/0034 1Stammrechtssatz
Grundlage für jeden Abschußplan ist nach stRsp des VwGH (Hinweis E 29.3.1989, 88/03/0252, ergangen zum Krnt JagdG 1978) der tatsächliche Wildstand in einem Jagdgebiet. Von diesem hat die Beh bei der ihr nach § 81 Abs 1 NÖ JagdG obliegenden Ent auszugehen. Die in dieser Bestimmung verankerten Grundsätze gelten auch für Maßnahmen, die gem § 81 Abs 3 NÖ JagdG für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen entsprechenden Altersklassenaufbau und eine Regulierung des Geschlechterverhältnisses von Schalenwildbeständen nicht zulassen, getroffen werden. In diesem Falle kommt es auf den tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und altersmäßiger Zusammensetzung gegliederten Stand des jeweiligen Schalenwildes in den von der Maßnahme betroffenen mehreren aneinandergrenzenden Jagdgebieten an. Die Begründung eines Bescheides, mit dem eine solche Maßnahme getroffen wird, muß demnach, um einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Ent maßgeblichen tatsächlichen Wildstand erkennen lassen. Des weiteren muß daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze wünschenswerte Wilddichte in den von der Abschußregelung betroffenen Jagdgebieten ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Maßnahme zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote AbschußplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190127.X01Im RIS seit
03.05.2001