TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/28 2007/18/0964

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Veröffentlicht am 28.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs6;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §63 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L E U in W, geboren am 26. April 1989, vertreten durch Mag. Gerhard Eichberger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. September 2007, Zl. E1/385.777/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. September 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die wesentlichen Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005 illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden sei. (Die Behandlung einer Beschwerde gegen den diesbezüglichen Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Juni 2007 wurde mit hg. Beschluss vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0493, abgelehnt.)

Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Asylgesetz sei mit 19. Juni 2007 widerrufen worden.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. März 2007 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Verkaufs von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (davon ein Monat unbedingt sowie sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden. Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2007 einem anderen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtmittel, nämlich zwei Kugeln mit ca. 1,3 Gramm brutto Heroin und eine Kugel mit ca. 0,6 Gramm brutto Kokain um EUR 50,-- mit der Absicht verkauft habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer verfüge derzeit über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie des § 63 FPG - im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei. Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße, sodass sich auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 55, 61 und 66 FPG entgegenstünden.

Auf Grund des etwa 22 Monate dauernden inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in dessen Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit anderer - als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass dieser offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für ihn schon in Ansehung der gewerbsmäßigen Tatbegehung, der Suchtmitteldelikten zugrunde liegenden immanenten Wiederholungsgefahr und des relativ kurzen Zeitraumes seit der gerichtlichen Verurteilung nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass einer allfälligen aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Wenn dieser in seiner Berufung einwende, dass er zum Zeitpunkt der Tat erst 17 Jahre alt gewesen sei und die Auswirkungen und Konsequenzen seiner Tat nicht im nötigen Maße einschätzen habe können, so werde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer die Tat nur ca. zwei Monate vor Erreichen der Volljährigkeit begangen habe.

Dass der Beschwerdeführer die Tat bereue, spreche für ihn und werde positiv gewertet. Dennoch hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Darüber hinaus sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten auch bei sonst völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 31. Oktober 2005 bis zu der rechtskräftigen negativen Erledigung des Asylverfahrens am 19. Juni 2007 gründe sich lediglich auf einen Asylantrag, der sich in der Folge als unbegründet erwiesen habe. Seit Widerruf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz am 19. Juni 2007 erweise sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zudem als unrechtmäßig. Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftat habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Ein Aufenthaltsverbot sei für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Als für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgebliche Umstände, die gemäß § 63 Abs. 2 FPG auch für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer von Bedeutung seien, kämen das konkret gesetzte Fehlverhalten und die daraus resultierende Gefährdung der öffentlichen Interessen sowie die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 66 FPG in Betracht.

Wer - wie der Beschwerdeführer - gewerbsmäßigen Suchtmittelhandel betreibe, lasse seine Geringschätzung für maßgebliche, zum Rechtsgüterschutz aufgestellte Vorschriften nachhaltig erkennen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Angesichts dieser Verurteilung erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.

1.2. In Anbetracht des unstrittig festgestellten, der besagten Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhaltens (siehe I.1.) des Beschwerdeführers besteht auch gegen die weitere - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, kein Einwand. Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und der erfahrungsgemäß Wiederholungsgefahr innewohnt, verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2007/18/0299).

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, dass der Beschwerdeführer vorhabe, die deutsche Sprache perfekt zu lernen, und deshalb ab Jänner 2008 mit einem intensiven Deutschkurs beginne. Er habe seit einigen Monaten eine Freundin in Wien und sei emotional sehr an diese gebunden. Er habe sich in Österreich ein neues Leben aufgebaut. Er könne nicht in sein Heimatdorf in Nigeria zurückkehren, weil er dort von seinem Onkel bedroht werde; ein Neubeginn in Nigeria wäre für ihn unmöglich, weil er dort niemanden kenne und in Nigeria ein Bekanntenkreis viel wichtiger sei als in Österreich, um Arbeit zu finden. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat minderjährig und sich somit der Tragweite der Konsequenzen seiner Tat nicht ganz so bewusst wie eine volljährige Person gewesen.

2.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren ein über sein Alter im Zeitpunkt der Straftat, seine Reue und - in der Berufung nicht näher konkretisierte - "persönliche Bindungen" hinausgehendes Vorbringen nicht erstattet hat, sodass sich eine Beurteilung der gerade wiedergegebenen Beschwerdebehauptungen - soweit sie nicht durch das bereits erstattete Vorbringen gedeckt sind - schon in Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) erübrigt.

2.3. Die belangte Behörde hat angesichts eines Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von knapp zwei Jahren zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers angenommen und hat dabei sein Alter bei der Tatbegehung und auch die vom Beschwerdeführer geäußerte Reue über seine Tat berücksichtigt und diese positiv gewertet.

Der belangten Behörde ist allerdings darin beizupflichten, dass die Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm begangene Straftat eine erhebliche Minderung erfahren hat. Den dennoch gegebenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus einem weiteren Aufenthalt resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 2007), gegenüber.

Bei gehöriger Abwägung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der Gesundheit anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.4. Soweit die Beschwerde auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Februar 2001 im Fall Ezzouhdi gegen Frankreich, B 47160/99, verweist, so genügt - um die Verschiedenheit des jener Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalts von den hier vorliegenden Umständen darzulegen - der Hinweis darauf, dass der zum Zeitpunkt der Entscheidung 31 Jahre alte Beschwerdeführer Ezzouhdi, ein marokkanischer Staatsangehöriger, seit dem Alter von fünf Jahren in Frankreich gelebt, dort seine gesamte Schulausbildung absolviert hatte und seine gesamte Familie (zwei Brüder, zwei Schwestern und seine Mutter) in Frankreich lebten. Das Ausmaß der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers Ezzouhdi an Frankreich ging somit weit über die hier zu beurteilenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet hinaus.

3. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes und bringt dazu vor, die belangte Behörde habe weder auf das junge Alter noch auf die Einmaligkeit der Straftat und den erfolgten Sinneswandel des Beschwerdeführers Bedacht genommen.

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach § 63 Abs. 2 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer - im Rahmen des § 63 Abs. 1 leg. cit. - auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Das Aufenthaltsverbot ist somit für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0026).

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen von zehn Jahren erwartet werden könne. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang einen mittlerweile erfolgten Sinneswandel des Beschwerdeführers hervorhebt, ist wiederum auf die mit der Suchtgiftkriminalität im allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0033).

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Oktober 2008

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007180964.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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