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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 2Stammrechtssatz
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Beh nach dem VStG ist nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies ein anderer Ort als der im Handelsregister angegebene Firmensitz, so kann aus letzterem nicht auf die örtlich zuständige Beh geschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190107.X02Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013