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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (hier des Berufungsbescheides), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll. Es ist daher die Rechtsauffassung, der vom Bewilligungswerber verschiedene Grundeigentümer könne die einmal erteilte Zustimmung nicht widerrufen oder verändern, etwa von weiteren Bedingungen abhängig machen, unzutreffend.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100204.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011