RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0204

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
NatSchG Krnt 1986 §5;
NatSchG Krnt 1986 §51 Abs2;

Rechtssatz

Entscheidend für die Beurteilung des naturschutzrechtlichen Bewilligungsantrages ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides (hier des Berufungsbescheides), da es nach dem Gesetz nicht darauf ankommt festzustellen, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern eine rechtsgestaltende Erlaubnis erteilt werden soll. Es ist daher die Rechtsauffassung, der vom Bewilligungswerber verschiedene Grundeigentümer könne die einmal erteilte Zustimmung nicht widerrufen oder verändern, etwa von weiteren Bedingungen abhängig machen, unzutreffend.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100204.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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