RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0209

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht der Beh ist gem § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt

(Hinweis E 26.5.1989, 89/18/0027). Leitet somit die Beh die Partei nicht dahingehend an, welche Tatsachenfragen aus der rechtlichen Beurteilung heraus relevant sein können, so liegt darin kein Verstoß gegen die Manuduktionspflicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190209.X02

Im RIS seit

18.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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