Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;Rechtssatz
Die Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw. des Eigentümers des Waldes zum Reiten gilt erst mit der Ersichtlichmachung nach § 34 Abs 10 ForstG iVm § 1 Abs 7 Forstliche KennzeichnungsV als allgemein erteilt, wenn die Benützung nicht individuell gestattet worden ist. Eine "stillschweigende Zustimmung" kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X01Im RIS seit
17.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016