RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0268

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0269

Rechtssatz

Der Beschwerdevertreter ist verhalten, eine Anordnung zu treffen, die es ermöglicht, die zeitgerechte Postaufgabe der Beschwerde zu kontrollieren. Dies umso mehr, als der den Bf vertretende RA als berufsmäßig zur Parteienvertretung berufene Person im Hinblick auf seine Vertrautheit mit dem Vorgang der Kontrolle der Einhaltung des Fristenvormerks um die dabei geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen wissen muß. Der Beschwerdevertreter hat im konkreten Fall durch das Unterlassen, für die Zeit des Bestehens eines Journaldienstes in seiner Kanzlei in geeigneter Weise Vorsorge für eine wirkungsvolle Kontrolle der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Kontrolle der Postaufgabe der Beschwerde zu treffen, die im gegebenen Fall erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, was auch dem Bf zur Last fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190268.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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