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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0269Rechtssatz
Der Beschwerdevertreter ist verhalten, eine Anordnung zu treffen, die es ermöglicht, die zeitgerechte Postaufgabe der Beschwerde zu kontrollieren. Dies umso mehr, als der den Bf vertretende RA als berufsmäßig zur Parteienvertretung berufene Person im Hinblick auf seine Vertrautheit mit dem Vorgang der Kontrolle der Einhaltung des Fristenvormerks um die dabei geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen wissen muß. Der Beschwerdevertreter hat im konkreten Fall durch das Unterlassen, für die Zeit des Bestehens eines Journaldienstes in seiner Kanzlei in geeigneter Weise Vorsorge für eine wirkungsvolle Kontrolle der Einhaltung der Beschwerdefrist durch Kontrolle der Postaufgabe der Beschwerde zu treffen, die im gegebenen Fall erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen, was auch dem Bf zur Last fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190268.X02Im RIS seit
03.04.2001