RS Vwgh 1990/6/18 89/10/0221

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 litb idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs3 idF 1987/576;
Forstliche KennzeichnungsV 1976 §1 Abs8;

Rechtssatz

Das ForstG enthält keine Bestimmung, die eine prinzipielle Kennzeichnungspflicht für Forststraßen vorsieht; auch die Forstliche KennzeichnungsV sieht lediglich für die Erkennbarkeit einer Sperre iSd § 174 Abs 4 lit b ForstG die Verwendung einer Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100221.X06

Im RIS seit

17.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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