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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0074 E 13. Februar 1987 RS 3Stammrechtssatz
Eine reformatio in peius liegt nicht nur dann vor, wenn eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern etwa auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist.
Schlagworte
Verbot der reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190110.X03Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010