RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0110

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0074 E 13. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Eine reformatio in peius liegt nicht nur dann vor, wenn eine strengere oder höhere Strafe ausgesprochen wird, sondern etwa auch dann, wenn die ursprüngliche Strafe aufrechterhalten wird, obwohl einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist.

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190110.X03

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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