RS Vwgh 1990/6/18 90/10/0035

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZustG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0070 E 30. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden - auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Zustellverfügung war "Empfänger" des erstbehördlichen Bescheides der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewiesene Vertreter des Bfr (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980), und kommt somit auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung -, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E VS 21.5.1968, 1166/67, VwSlg 7357 A/1968; siehe jedoch E 8.4.1963, 1187/62; E 27.3.1990, 89/08/0173; E 22.3.1991, 86/18/0213; E 13.12.1994, 92/07/0051).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X14

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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