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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0070 E 30. September 1986 RS 3Stammrechtssatz
Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden - auf Grund der von der belangten Behörde getroffenen Zustellverfügung war "Empfänger" des erstbehördlichen Bescheides der zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewiesene Vertreter des Bfr (Hinweis B VS 17.12.1980, 2942/79, VwSlg 10327 A/1980), und kommt somit auch § 7 ZustellG nicht zur Anwendung -, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Bfr zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur soweit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Hinweis E VS 21.5.1968, 1166/67, VwSlg 7357 A/1968; siehe jedoch E 8.4.1963, 1187/62; E 27.3.1990, 89/08/0173; E 22.3.1991, 86/18/0213; E 13.12.1994, 92/07/0051).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang ZustellungInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100035.X14Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012