RS Vwgh 1990/6/18 90/19/0016

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
ABGB §1493;
ABGB §309;

Rechtssatz

Besitzausübung ist auch durch Stellvertreter, Gehilfen und Besitzmittler möglich. So kann der Pächter als Besitzmittler Ersitzungsbesitz für den Verpächter begründen, wobei die Dauer des den Sachbesitz des Verpächters vermittelnden Pachtverhältnisses gemäß § 1493 ABGB unter den dort normierten Voraussetzungen in die Ersitzungszeit einzurechnen ist (vgl. Schubert in Rummel, RZ 3 zu § 1460 ABGB; SZ 50/130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190016.X02

Im RIS seit

18.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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