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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn die unrichtige Unterstellung von Straftaten unter § 34 Abs 1 lit c Vlbg LSchG im Berufungsbescheid durch die richtige Subsumtion der Taten unter die einander nicht ausschließenden Strafdrohungen des § 34 Abs 1 lit c Vlbg LSchG iVm dem Bewilligungsbescheid und des § 34 Abs 1 lit f Vlbg LSchG iVm dem Baueinstellungsbescheid ersetzt wird, liegt darin keine unzulässige Auswechslung des Inhaltes (der Straftat: Bauvorhaben entgegen Baueinstellungsbescheid und einem landschaftsschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt, indem eine Balkonverkleidung angebracht wurde) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100004.X02Im RIS seit
18.06.1990Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010